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Aktion Grundgesetz Glossar
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A
- Aktion
- [gemeinschaftlich geplante] Unternehmung, Maßnahme: A. (bes. Politik; durch Übereinstimmung aller Partner erzieltes gemeinsames Vorgehen; 1967 geprägt von Bundeswirtschaftsminister Karl Schiller); in Namen von Verbänden u. Ä.: A. Sühnezeichen; die Katholische A.
- Das Handeln, Tätigsein: A. und Kontemplation; *in A. (in Tätigkeit): in A. sein, setzen, treten; etw. in A. zeigen.
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Nach zähem Ringen und langer Debatte trat am 18.08.2006 in Deutschland das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – in früheren Entwürfen auch Antidiskriminierungsgesetz (ADG) oder Zivilrechtliches Antidiskriminierungsgesetz (ZAG) genannt - in Kraft. Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Das Gesetz entstand in Folge einer entsprechenden EU-Richtlinie aus dem Jahr 2000, die eine Umsetzung in nationales Recht bis 2003 vorsah.
Seit Inkrafttreten tauchen in den Medien immer wieder Berichte über angeblichen Missbrauch auf (zum Beispiel "Unternehmen klagen über Abzocker, die sich das Regelwerk zunutze machen. Für schutzbedürftige Minderheiten dagegen haben sich die Bedingungen nicht verbessert." Der Spiegel 13.11.06) Bundesregierung und Organisationen von Menschen mit Behinderungen haben dagegen weder nennenswerte Probleme in den Unternehmen noch eine Prozessflut registriert.
Im Gegenteil: So riet die Behindertenbeauftragte der Bundesregierung, Karin Evers-Meyer (SPD), am 23.11.06 Menschen mit Behinderungen: Wer sich diskriminiert fühle, der solle eine Klage auf Abstellung und Schadenersatz nicht scheuen.
Der genaue Wortlaut ist dokumentiert unter:
http://bundesrecht.juris.de/agg/....
- Art. 3 Abs. 3 GG
Am 15. November 1994 trat die neue Verfassung für das geeinte Deutschland in Kraft. In Artikel 3, Absatz 3 wurde der Satz „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ angefügt. Artikel 3 begründet nur ein Benachteiligungsverbot und kein Gleichstellungsgebot. Es bietet jedoch Schutz gegen Diskriminierung durch die öffentliche Gewalt und wirkt als Wertentscheidung auch auf private Rechtsbeziehungen ein.
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B
- Barrierefreiheit
Barrierefrei sind bauliche uns sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
- Behindertengleichstellungsgesetz
- Am 1. Mai 2002 trat das Behindertengleichstellungsgesetz in Kraft. Kernstück des Bundesgleichstellungsgesetzes ist die Herstellung einer umfassend verstandenen Barrierefreiheit. Gemeint ist damit nicht nur die Beseitigung räumlicher Barrieren für Rollstuhlfahrer und Gehbehinderte, sondern zum Beispiel auch die Kommunikation blinder und sehbehinderter Menschen in den elektronischen Medien und ihre Teilnahme an Wahlen. Behinderten Menschen soll ermöglicht werden, alle Lebensbereiche wie bauliche Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände und Kommunikationseinrichtungen „in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernisse und ohne fremde Hilfe“ zu nutzen. Zur Erreichung dieses Ziels wurden verschiedene Bundesgesetze im Bereich Bahn-, Luft- und Nahverkehr sowie u.a. das Gaststätten- und Hochschulrahmengesetz geändert. Die Deutsche Gebärdensprache wird als eigenständige Sprache anerkannt.
- Behinderung
Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
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C
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E
- Eingliederungshilfe
Die Eingliederungshilfe soll eine drohende Behinderung verhüten, eine vorhandene oder deren Folgen beseitigen oder mildern und den Betroffenen in die Gesellschaft eingliedern. Hierdurch soll ihm die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, die Ausübung eines Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit ermöglicht werden, oder er soll soweit wie möglich von Pflege unabhängig gemacht werden.
- Erklärung von Barcelona „Die Stadt und die Behinderten“
Die Erklärung von Barcelona wurde anlässlich des Europäischen Kongresses „Die Stadt und die Behinderten“ am 23. und 24. März 1995 in Barcelona, Spanien, erarbeitet und verabschiedet. Dieses von der EU initiierte und geförderte Projekt ist ein Gemeinschaftsprojekt von EU, den TeilnehmerInnen des Kongresses und der Stadt Barcelona. Mit dieser Erklärung formulieren die InitiatorInnen aus verschiedenen europäischen Städten Standards zur Schaffung gleichberechtigter Lebens- und Entfaltungsmöglichkeiten für behinderte Menschen in den und durch die Kommunen.
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F
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G
- Gemeinwohl
Das Wohl[ergehen] aller Mitglieder einer Gemeinschaft. Die Feststellung gemeinsamer Ziele und Werte formt die Gruppen und Individuen einer Gesellschaft zu einer Gemeinschaft, die in der Feststellung eines G. als Maßstab ihres Handelns ihre Identität, ihre innere Begründung und ihre Rechtfertigung als soziales Gebilde, als polit. Gemeinschaft findet.
- Gerechtigkeit
- G. bildet zus. mit der Rechtssicherheit und der zweckmäßigkeit das Gefüge des Rechts. G. betrifft die Beziehungen der Menschen zueinander im Hinblick auf einen Ausgleich konkurrierender Interessen, Ansprüche und Pflichten, auf Kooperationen oder Konfliktlösungen; sie kann sowohl sozialen Gemeinschaften als auch Handlungen eines Individuums oder einer Gruppe von Individuen (z.B. Familie, Geschäftsverkehr, Institutionen) zugesprochen oder als sachl. Angemessenheit (Sach.-G.) aufgefasst werden. Im politisch-sozialen Bereich ist die Frage der G. eng mit der Frage nach dem Lebensstatus und den Möglichkeiten zur Selbstverwirklichung für den Einzelnen (soziale G.), mit dem Grund- und Menscherechten, mit der (kulturellen, wirtschaftl., sozialen und polit.) Selbstbestimmung der Völker sowie allg. mit dem Problem des Friedens verbunden. Die Idee der G. ist stets verknüpft mit der des Guten: Nur eine gerechte Gesellschaft (eine gerechte Handlung) kann gut genannt werden. Der Begriff der G. liegt daher allen Definitionen von Recht, Staat und Gesellschaft als deren Leitziel zugrunde. – Attribute der G. in der Symbolik sind das Richtschwert, mit dem sie schützt und straft, die Waage, mitunter auch der Palmenzweig, die Augenbinde (als Ausdruck der Unparteilichkeit) oder die Weltkugel (G. als universelles Ordnungsprinzip).
- Gesellschaft
Gesamtheit der Menschen, die unter bestimmten politischen, wirtschaftlichen u. sozialen Verhältnissen zusammen leben.
- gleichstellen
Auf die gleiche [Rang]stufe stellen; die gleichen Rechte zugestehen.
- Grundgesetz
- einer Sache zugrunde liegende, für sie entscheidende, sie bestimmende Gesetzmäßigkeit.
- a) (früher) verfassungsrechtlich bes. bedeutsames, für die Entwicklung einer Verfassung ausschlaggebendes Gesetz;
b) für die Bundesrepublik Deutschland geltende Verfassung.
- allg.: Staats-G., traditionell Bez. für Fundamentalnormen, die von besonderer Beständigkeit sein sollen und einzelne bes. wichtige staatsrechtl. Fragen oder Fragenkomplexe regeln (also keine vollständige Verfassung).
- Abk. GG, die am 8.5. 1949 vom Parlamentar. Rat mit 53:12 Stimmen beschlossene, am 23.5.1949 verkündete und am 24.5.1949 in Kraft getretene Verf. der Bundesrepublik Dtl..
- Grundrecht
Der Einzelperson zustehende Freiheitsrechte, die in modernen Verf. meist verbürgt sind. Teilweise handelt es sich um Rechte, die als Menschenrechte jedem Einzelnen unabhängig von staatl. Verleihung oder Anerkennung als im Kern unantastbare und unveräußerl. Rechte zustehen, teilweise sind G. Elementarrechte, deren Anerkennung und Ausgestaltung vom Willen des Verfassungsgeber abhängen.
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M
- Menschenwürde
Der unverlierbare, geistig-sittl. Wert eines jeden Menschen um seiner selbst willen. Mit ihr ist (nach einer Formulierung des Bundesverfassungsgerichts) der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell infrage stellt. Nach Art. 1 Abs. 1 GG ist die M. unantastbar; sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatl. Gewalt. Damit ist in Abkehr von einem Primat des Staates die Würde des Menschen an die Spitze der Rechtsordnung gestellt. Unantastbarkeit bedeutet Unzulässigkeit jegl. Missachtung der M. Eine Missachtung ist in einer erniedrigenden Behandlung oder in der Behandlung des Menschen als bloßes Objekt zu sehen (z.B. Folter). Die Garantie der M. als >tragendes Konstitutionsprinzip< des GG reichert die nachfolgend geregelten Menschenrechte auf dem Gedanken der M. Das in dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) enthaltene allgemeine Persönlichkeitsrecht weist insbesondere in den Ausprägungen des Schutzes der Privatsphäre und der Intimsphäre eine enge Verbindung zur M. auf. Der Streit darüber, ob die M.-Garantie des Art. 1 Abs. 1 GG ein eigenständiges Grundrecht darstellt, ist wegen des M.-Gehalts der speziellen Grundrechte des GG von geringer prakt. Bedeutung.
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R
- Reform
Planmäßige Neuordnung, Umgestaltung, Verbesserung des Bestehenden (ohne Bruch mit den wesentlichen geistigen u. kulturellen Grundlagen): eine einschneidende, durchgreifende R.; politische, soziale -en; -en fordern, durchsetzen; sich für -en einsetzen.
- Rente
Der Ausdruck Rente ist eine umgangssprachliche Bezeichnung für Pension im Sinne von „Altersvorsorge“. Man erhält sie beim Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder nach einer bestimmten Anzahl von Arbeitsjahren, bzw. Beitragsjahren von den verschiedenen Pensionsanstalten. Die Bezieher von Pensionen bezeichnet man als Pensionäre oder Rentner.
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S
- Selbstbestimmung
Die Möglichkeit und Fähigkeit des Individuums, der Gesellschaft oder des Staates, frei dem eigenen Willen gemäß zu handeln und die Gesetze, Normen und Regeln des Handelns selbstverantwortlich zu entwerfen (und so gleichbedeutend mit Autonomie).
- Solidarität
a) unbedingtes Zusammenhalten mit jmdm. aufgrund gleicher Anschauungen u. Ziele. b) (bes. in der Arbeiterbewegung) auf das Zusammengehörigkeitsgefühl u. das Eintreten füreinander sich gründende Unterstützung.
- sozial
a) das (geregelte) Zusammenleben der Menschen in Staat u. Gesellschaft betreffend; auf die menschliche Gemeinschaft bezogen, zu ihr gehörend: die -e Entwicklung; -e Lasten; die -en Verhältnisse der Bevölkerung, in diesem Land; -es Recht; -e Freiheit; die -e Idee;
b) die Gesellschaft u. bes. ihre ökonomische u. politische Struktur betreffend: -e Ordnung, Politik, Bewegung; -er Fortschritt; mit -en Missständen aufräumen; die -e Frage (die Gesamtheit der infolge der industriellen Revolution entstandenen sozialpolitischen Probleme);
c) die Zugehörigkeit des Menschen zu einer der verschiedenen Gruppen innerhalb der Gesellschaft betreffend: -es Ansehen erlangen; -e Gruppen, Schichten; -e Gegensätze, Schranken, Unterschiede, Konflikte; es besteht ein -es Gefälle;
d) dem Gemeinwohl, der Allgemeinheit dienend; die menschlichen Beziehungen in der Gemeinschaft regelnd u. fördernd u. den [wirtschaftlich] Schwächeren schützend: -e Sicherungen; einen -en Beruf (Sozialberuf) ergreifen; -e Leistungen (Sozialleistungen); -e (gemeinnützige) Einrichtungen; sein Verhalten ist nicht sehr s.; eine sowohl s. wie auch ökologisch verträgliche Lösung; s. denken, handeln, empfinden.
- Sozialreform
Reform der gesellschaftlichen Ordnung zugunsten sozial schwächerer Schichten.
- Sozialstaat
Der demokratischer Staat, der bestrebt ist, die wirtschaftliche Sicherheit seiner Bürger zu gewährleisten u. soziale Gegensätze innerhalb der Gesellschaft auszugleichen.
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U
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V
- Verantwortung
Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass (innerhalb eines bestimmten Rahmens) alles einen möglichst guten Verlauf nimmt, das jeweils Notwendige u. Richtige getan wird u. möglichst kein Schaden entsteht: eine schwere, große V.; die Eltern haben, tragen die V. für ihre Kinder; für jmdn., etw. die V. übernehmen; diese V. kann dir niemand abnehmen; aus dieser V. kann dich niemand entlassen; sich seiner V. [für etw.] bewusst sein; ich tue es auf deine V. (du trägst dabei die Verantwortung); in der V. stehen (Verantwortung tragen); etw. in eigener V. (selbstständig, auf eigenes Risiko) durchführen.
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W
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X Y Z
- Zielvereinbarung
Eine Zielvereinbarung ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen einer Organisation oder mehreren Organisationen der Behindertenhilfe und –selbsthilfe mit einem Wirtschaftunternehmen oder –verband. Vereinbart werden kann, wo, wie und bis wann in einem bestimmten Bereich Barrieren abgebaut werden sollen.
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