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Sie sind hier: Aktion Grundgesetz, Gleichstellung, Antidiskriminierungsgesetz AntidiskriminierungsgesetzAngleichungenWas lange währt, wird noch lange nicht gut. Zwar wird wohl noch in diesem Jahr - unter massivem Druck der EU - das "Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz" in Kraft treten. Das Gesetz soll Benachteiligungen aufgrund von Alter, Geschlecht, Behinderung oder sexueller Orientierung Einhalt gebieten. Doch nicht alle Erwartungen an die Rechtsvorschrift werden erfüllt. Die kurzen Klagefristen und das Fehlen eines Verbandsklagerechts zeichnen sich jetzt schon als Manko des Gesetzes ab. Als sich die Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) am 17. Mai 2006 daran machte, an ihren Parteifreund, den schleswig-holsteinischen Ministerpräsidenten Peter Harry Carstensen, zu schreiben, drängte sie auf eine rasche Entscheidung: "Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil im Zwangsgeldverfahren eine Klageerhebung vor dem Europäischen Gerichtshof droht." 900 000 Euro täglich könnte es die Bundesrepublik an Strafgeldern kosten, wenn sie die Antidiskriminierungsrichtlinien der EU nicht endlich, wie verlangt, in ihr nationales Recht umsetzt. So drohte der Parlamentarische Geschäftsführer der Unionsfraktion, Norbert Röttgen, in der Aktuellen Stunde zum Thema im Bundestag. Das könnte auch die Ministerpräsidenten der unionsgeführten Bundesländer beeindrucken, die vor der Bundestagswahl 2005 den Gesetzentwurf der rot-grünen Koalition blockierten, und die auch jetzt angesichts des Entwurfs der Bundesregierung murren. Nahezu sechs Jahre, nachdem die Europäische Union die Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/43/EG erlassen hat, besteht jetzt eine realistische Chance, dass auch das Deutschland der großen Koalition in Sachen Gleichstellung endlich mit Malta, Litauen oder der Slowakei gleichzieht. Ein großer Entwurf ist der "Gesetzentwurf der Bundesregierung", der jetzt dem Bundesrat als Drucksache 329/06 vorgelegt wurde, allerdings nicht: Der deutsche Gesetzgeber geht darin nur wenig über die lediglich ein Mindestmaß an Schutz vor Diskriminierung bietenden EU-Richtlinien (siehe Kasten auf Seite 36 unten) hinaus - auch das sollte es den Ministerpräsidenten der CDU/CSU-regierten Bundesländer erleichtern, dem Entwurf der großen Koalition zuzustimmen, der an einigen wichtigen Stellen vom gescheiterten rot-grünen Projekt abweicht. Der fortgesetzten und umfassenden Benachteiligung von Menschen mit dunklerer Hautfarbe, Alten, Frauen, Transsexuellen, Homosexuellen, Angehörigen religiöser Minderheiten oder Menschen nicht-deutscher Herkunft sowie von Behinderten in Deutschland wird er so nicht zuverlässig Einhalt gebieten. Immerhin gibt der Gesetzentwurf - so stark war die EU-Vorlage - Geschädigten ein Mittel an die Hand, mit dem sie wenigstens eine Chance haben, sich zu wehren. Beim Behindertengleichstellungsgesetz, das auf Bundesebene bereits seit über drei Jahren in Kraft ist, und das es in Abwandlungen als Landesgleichstellungsgesetz auch in den meisten Bundesländern gibt, geht es um die Abwehr von Benachteiligungen, die Behinderte durch den Staat erleben, oder um die Beseitigung baulicher Barrieren, die ihnen das Leben schwer machen. Das jetzt zur Verabschiedung vorgelegte "Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz" wendet sich gegen Benachteiligungen, die Behinderte, Frauen, Alte oder die anderen darin aufgeführten Gruppen im Rechtsverkehr durch Privatpersonen oder durch Unternehmen erleiden. Ins Visier genommen werden also vor allem private Arbeitgeber, aber auch Anbieter von Dienstleistungen oder von Wohnungen. Damit überträgt das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Verfassungswerte, die sich in Artikel 3 des Grundgesetzes niedergeschlagen haben, ins Zivilrecht. So schränkt es, was von Seiten der Wirtschaft und vieler Juristen scharf kritisiert wird, den für das deutsche Recht zentralen Grundsatz der Vertragsfreiheit ein, denn Verträge, die Menschen wegen bestimmter Merkmale benachteiligen, dürfen künftig nicht mehr unterzeichnet werden. Und es kann auch Schadensersatzforderungen nach sich ziehen, wenn zum Beispiel ein Gastwirt, eine Vermieterin oder eine Arbeitgeberin mit jemandem nur deswegen einen Vertrag nicht abschließen, weil der- oder diejenige behindert, alt, homosexuell, Jüdin oder Ausländerin ist. Allerdings gilt dieses "zivilrechtliche Benachteiligungsverbot" nicht immer, der Gesetzentwurf lässt etliche Ausnahmen zu. In der Arbeitswelt ist beispielsweise eine unterschiedliche Behandlung immer dann zulässig, wenn das wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit erforderlich ist. Damit haben die Gerichte einen weiten Spielraum, das Gesetz auszulegen. Im Bereich der Dienstleistungen, der Kauf- oder Mietverträge dürfen Menschen wegen ihres Alters, ihrer Behinderung, ihres Geschlechts, ihrer Herkunft oder ihres Glaubens benachteiligt werden, wenn es bei den Verträgen auf ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis ankommt. Als Beispiel nennt das Gesetz, dass die Vertragspartner Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen, was bei einer Doppelhaushälfte oder einer Einliegerwohnung der Fall sein kann. Bei der Vermietung von Wohnraum bekommen aber auch große Wohnungsverwaltungsgesellschaften Möglichkeiten an die Hand, Menschen zu benachteiligen. Sie dürfen Wohnungssuchende unterschiedlich behandeln, um "sozial stabile Bewohnerstrukturen" oder "ausgeglichene wirtschaftliche und kulturelle Verhältnisse" in bestimmten Gegenden zu erreichen oder zu erhalten. Während sich diese Einschränkungen des Benachteiligungsverbotes typischerweise eher gegen Ausländer als gegen Behinderte richten, wird die unterschiedliche Behandlung zur "Vermeidung von Gefahren" und der "Verhütung von Schäden", die ebenfalls zulässig sein soll, in vielen Fällen dazu führen, dass das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot für Menschen mit Behinderungen ins Leere läuft. Auch wenn der Entwurf des "Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes" möglicherweise im Herbst noch einmal als Verhandlungsmasse in den koalitionsinternen Verhandlungen um die Verschärfung von Hartz IV gebraucht wird, ist seine Verabschiedung noch in diesem Jahr sehr wahrscheinlich. Die Ungleichbehandlung von Minderheiten wird dadurch aber nicht von der Tagesordnung sein. Das hat auch mit der Schwierigkeit zu tun, die dann vom Gesetz verlangte Gleichbehandlung vor Gericht tatsächlich durchzusetzen. Schadensersatzansprüche nach Diskriminierungen müssen innerhalb der vergleichsweise kurzen Frist von drei Monaten geltend gemacht werden. Schon das ist eine hohe Hürde. Erfahrungen mit Antidiskriminierungsregelungen, die es heute schon mit begrenzter Reichweite im Arbeitsrecht, im Baurecht oder in einzelnen Gleichstellungsgesetzen gibt, zeigen zudem, dass Betroffene - auch wenn es keine so kurzen Fristen gibt - nur sehr selten vor Gericht ziehen. Oft kennen sie ihre Rechte gar nicht oder sie scheuen den mit einem Prozess verbundenen offenen Konflikt; sie sehen angesichts der oftmals langen Verfahrensdauer wenig Sinn darin, sich gegen eine Benachteiligung zur Wehr zu setzen, und sie haben Angst vor den hohen Kosten, die mit der Beauftragung von Anwälten und der Erhebung einer Klage verbunden sind. Einen Ausweg aus diesem Dilemma könnte ein Verbandsklagerecht bieten, das es beispielsweise im Umweltrecht gibt, und das auch, wenngleich stark eingeschränkt, im Behindertengleichstellungsgesetz geregelt ist. Ein Verbandsklagerecht erlaubt es, dass statt einzelner Betroffener größere Organisationen gegen Benachteiligungen vorgehen. Sie verfügen über bessere Ressourcen und lassen sich auch weniger leicht entmutigen oder unter Druck setzen. Ein Verbandsklagerecht ist im "Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz" aber gerade nicht geregelt. Die dort vorgesehene Möglichkeit, dass "Antidiskriminierungsverbände" benachteiligte Personen unterstützen, ist dafür nur ein schwacher Ersatz, denn die Verbände können kaum mehr als Beratung und Vertretung in Verfahren ermöglichen, in denen keine Vertretung durch Anwältinnen oder Anwälte vorgeschrieben ist. Der Entwurf der rot-grünen Koalition hatte immerhin noch vorgesehen, dass betroffene Personen einem Antidiskriminierungsverband ihre Schadensersatzforderung abtreten dürfen, die dieser dann im eigenen Namen hätte geltend machen können - das war eine Art Verbandsklagerecht light. Aber auch diese Möglichkeit ist im neuen Gesetzentwurf weggefallen. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes, die neu geschaffen werden soll, wird Betroffenen auch keine große Hilfe sein, denn sie soll zwar Öffentlichkeitsarbeit machen und wissenschaftliche Untersuchungen zu Benachteiligungen durchführen, in konkreten Fällen kann sie aber allenfalls eine Beratung anbieten oder eine gütliche Beilegung des Streits zwischen den Beteiligten anstreben. Demgegenüber hat sich beispielsweise in England die Unterstützung oder sogar Einleitung konkreter gerichtlicher Verfahren durch die Disability Rights Commission oder die Commission for Racial Equality als sehr effektiv erwiesen. Die aus Nottinghamshire stammende Lehrerin Gaynor Meikle beispielsweise konnte, unterstützt von der Disability Rights Commission, in einem Prozess einen Schadensersatz von 200 000 Pfund erstreiten, weil ihr Arbeitgeber sie aufgrund ihrer zunehmenden Sehbehinderung in den Vorruhestand geschickt hatte statt ihr Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, die ihr erlaubt hätten, weiter zu unterrichten. Das Berufungsgericht, das ihr diese für deutsche Verhältnisse sehr hohe Schadensersatzsumme zugesprochen hat, verknüpfte damit die Erwartung, dass Arbeitgeber künftig auch deshalb stärker bemüht sind, Benachteiligungen zu vermeiden, weil sie befürchten müssen, dass Diskriminierung sie teuer zu stehen kommen könnte. Das deutsche Gleichbehandlungsgesetz lässt die Verhängung eines solchen Schadensersatzes, der zugleich eine Art Strafe darstellen soll, nicht zu. Lediglich der konkrete Schaden, den eine Diskriminierung verursacht hat, kann ersetzt werden. Im Fall der englischen Lehrerin wäre das eine deutlich geringere Summe gewesen. In vielen Diskriminierungsfällen - beispielsweise, wenn ein Behinderter oder eine Farbige in einer Wirtschaft nicht bedient werden - entsteht gar kein Schaden. Dann ist allenfalls die Verurteilung zu einer Schmerzensgeldzahlung möglich - angesichts der zumeist eher geringen Summen, die deutsche Gerichte hier zusprechen, wird auch die Verurteilung zu einer Schmerzensgeldzahlung Unternehmen und Menschen von einer Benachteiligung von Minderheiten oder Randgruppen schwerlich abhalten können - es sei denn, das deutsche System ändert sich unter dem Druck der europäischen Rechtsprechung. Die Begründung des "Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes" erwähnt immerhin, "dass die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Anforderung stellt, dass zur Gewährleistung eines tatsächlichen und wirksamen Rechtsschutzes eine Entschädigung geeignet sein muss, eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber zu haben." Text: Oliver Tolmein Das erste Verfahren nach EU-AntidiskriminierungsrechtDas Arbeitsgericht Berlin hat im Juli 2005 in einer ersten Entscheidung zum europäischen Antidiskriminierungsrecht das Land Berlin zu einer Schadensersatzzahlung von 12000 Euro verurteilt. Klägerin war eine 43-jährige Frau, die aufgrund von Folgen ihrer schweren Allergien einen Grad der Behinderung von 40 hat. Die Mutter zweier Kinder, die arbeitslos war, bewarb sich als Angestellte für den Bereich Parkraumbewirtschaftung. Für diese Arbeit hätte sie monatlich etwa 1850 Euro verdient. Das Auswahlverfahren bestand sie mit Erfolg. Bei der personalärztlichen Untersuchung sprach sich der Arzt aber gegen ihre Einstellung aus, weil sie wegen ihrer Neurodermitis ein erhöhtes Krankheitsrisiko habe und für eine Tätigkeit in der Parkraumbewirtschaftung gesundheitlich nicht geeignet sei. Daraufhin klagte die Frau und verlangte eine angemessene Entschädigung wegen Benachteiligung als behinderter Mensch bzw. eine Einstellung. Das Arbeitsgericht gab ihr Recht, weil das beklagte Land Berlin nicht ausreichend dargelegt hatte, wieso es zu der Annahme kommt, dass es im Fall eines Einsatzes der Klägerin in der Parkraumbewirtschaftung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Krankheitsschüben kommen wird, geschweige denn, weshalb davon auszugehen ist, dass diese zu unverhältnismäßig hohen Arbeitsunfähigkeitszeiten führen würden. Weil die Bundesrepublik die entsprechende EU-Richtlinie, die die Diskriminierung verbietet, noch nicht umgesetzt hatte, obwohl sie dazu verpflichtet war, wandte das Gericht die Richtlinie 2000/78/EG direkt an. (ArbG Berlin 13.07.2005, 86 Ca 24618/04) EU-Richtlinien gegen DiskriminierungRichtlinie 2000/43/EG vom 29. Juni 2000: Die Richtlinie regelt, dass niemand wegen seiner Rasse bzw. ethnischen Herkunft benachteiligt werden darf. Sie gewährt Schutz gegen Diskriminierungen in Beschäftigung und Ausbildung, Bildung, Sozialschutz (einschließlich sozialer Sicherheit und Gesundheitsdienste), soziale Vergünstigungen, Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisation und beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, einschließlich von Wohnraum. Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000: Sie zielt auf die Gleichbehandlung im Bereich der Beschäftigung. Diskriminierung ist nach dieser Richtlinie insbesondere dann verboten, wenn sie an Religion oder Weltanschauung, an eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Orientierung anknüpft. Richtlinie 202/73/EG vom 23. September 2002: Diese Richtlinie wendet sich gegen geschlechtsbedingte Benachteiligung im Beruf und bei der Berufsausbildung und erweitert den Schutz vor Benachteiligungen, den eine ältere Richtlinie gewährt. 2004/113/EG vom 13. Dezember 2004: Diese Richtlinie schützt vor Benachteiligung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen. |
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