Archiv 2004
Zivilrechtliches Antidiskriminierungsgesetz
Vor knapp zehn Jahren
konnten Menschen mit Behinderung und deren Verbände durchsetzen, dass in Art. 3 des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland der Satz verankert werden konnte: „Niemand darf
wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ Obwohl das Grundgesetz –
und somit auch das Benachteiligungsverbot – für alle staatlichen Ebenen
gemäß Artikel 20 Abs. 3 2. Halbsatz GG bindendes Recht ist („... die staatliche
Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden“), wurde bald
offenkundig, dass das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen aus den „Höhen“
des verfassungsrechtlichen Grundrechtskatalogs in die „Niederungen“ der
alltäglichen Gesetzesanwendung überführt werden musste.
Es bedurfte somit zusätzlicher Regelungen, die
Benachteiligungen von Menschen mit Behinderung zu beseitigen oder zu verhindern.
Mit dem am 1. Mai 2002 in Kraft getretenen Behindertengleichstellungsgesetz
(BGG) wurde auf Bundesebene ein erster Schritt getan, um durch die allmähliche
Herstellung einer möglichst barrierefreien Umwelt die Teilnahme von Menschen
mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft zu erleichtern.
Da die Umwelt keine Rücksicht auf die Kompetenzordnung
unseres Staatswesens nimmt, kann das BGG sein Ziel, die Herstellung von
Barrierefreiheit, nur erreichen, wenn auch die Bundesländer durch gleichartige
Gleichstellungsgesetze mitziehen. Teilhaben am Leben in der Gesellschaft
verlangt nicht nur den barrierefreien Zugang zur gestalteten Umwelt, sondern
auch den Zugang und die uneingeschränkte Teilnahme am Rechtsverkehr. Dies ist
für Menschen mit Behinderung noch keinesfalls selbstverständlich. So sind
insbesondere Menschen mit geistiger Behinderung im Rechtsverkehr erheblichen
Benachteiligungen ausgesetzt.
An erster Stelle
sind hier Unternehmen der Versicherungswirtschaft zu nennen, die sich auf
diesem Feld besonders negativ hervortun. Für geistig behinderte Menschen ist es
beispielsweise nahezu unmöglich, eine Unfallversicherung abzuschließen. In den
„kleingedruckten“ Unfallversicherungsbedingungen werden behinderte Menschen
häufig als „nicht versicherbare Personen“ abgestempelt. Es heißt dort:
„Pflegebedürftige und Geisteskranke [Anm.: gemeint sind Menschen mit geistiger
Behinderung] sind trotz Beitragszahlung nicht versichert.“ Damit wird die Höhe
der Versicherungspolice oder ein Vertragsabschluss nicht von einer
Risikoabschätzung abhängig gemacht, sondern allein von dem Merkmal einer
Behinderung. Menschen mit geistiger Behinderung werden somit allein wegen ihrer
Behinderung vom Vertragsabschluss ausgeschlossen.
Für volljährige Menschen mit geistiger Behinderung ist es
auch nur schwer möglich, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Man stuft
sie generell als deliktsunfähig ein. Immerhin haben sich in jüngster Zeit
einige Versicherungen bereit erklärt, Menschen mit geistiger Behinderung zu
versichern, jedoch begrenzt auf eine Haftungssumme von 5000 Euro.
Immer noch werden auch Vorfälle bekannt, die deutlich
machen, dass Menschen mit geistiger Behinderung bei Urlaubsreisen benachteiligt
werden. So hatte kürzlich eine Wohneinrichtung eine Gruppenreise an die Nordsee
gebucht. Als der Eigentümer der Pension erfuhr, dass es sich um eine Gruppe von
Menschen mit geistiger Behinderung handelte, trat er mit der Begründung vom
Vertrag zurück, andere Gäste könnten sich gestört fühlen. Als Alternative bot
er eine Reservierung für den Herbst an.
Aufsehen erregte im Sommer 2003 auch die Weigerung eines Piloten der Air France,
Menschen mit geistiger Behinderung auf dem Flug von Barcelona nach Stuttgart
mitfliegen zu lassen, weil sie keine ärztliche Bescheinigung über ihre Flugtauglichkeit
besaßen. Der Pilot berief sich auf Richtlinien der Fluggesellschaften, nach
denen Menschen mit Behinderung ein ärztliches Attest über ihre Flugtauglichkeit
benötigen. Diese Liste mit Vorkommnissen ließe sich fast beliebig fortsetzen.
Selbstverständlich können nicht durch eine gesetzliche Regelung persönliche
Vorurteile gegen Menschen mit Behinderung verhindert werden. Hier bedarf es
beharrlicher Aufklärungsarbeit. Allerdings gilt: Wenn Menschen mit Behinderung
Diskriminierungen im Rechtsverkehr ausgesetzt sind, reichen Appelle an die
Einsichtsfähigkeit und das Hoffen auf allmähliche Veränderungen in den Köpfen
der Menschen nicht aus. Kaum jemand würde ernsthaft verlangen, auf gesetzliche
Regelungen zum Verbraucherschutz zu verzichten und an dessen Stelle an den
guten Willen der Produzenten zu appellieren. Bei Diskriminierungen von Menschen
mit Behinderungen im Rechtsverkehr tut sich die Politik jedoch schwer.
Kurz vor Ablauf der vorigen Legislaturperiode hat das
Bundesministerium der Justiz einen Entwurf für ein Gesetz zur Verhinderung von
Diskriminierungen im Zivilrecht vorgelegt. Er sah ein zivilrechtliches
Benachteiligungsverbot vor, wonach niemand aus Gründen des Geschlechts, der
Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer
Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden darf.
Dieses Benachteiligungsverbot betraf die Begründung,
Beendigung, Ausgestaltung und Durchführung von Verträgen, die vorwiegend Waren
und Dienstleistungen, die öffentlich angeboten werden, insbesondere Kauf-,
Miet-, Kredit- oder Versicherungsverträge oder eine Beschäftigung, medizinische
Versorgung oder Bildung zum Gegenstand haben. Eine solche oder eine ähnliche
Regelung hätte eine rechtliche Handhabe geboten, der Benachteiligung von
Menschen mit Behinderung im Rechtsverkehr entgegen zu treten. Der Gesetzentwurf
wurde wieder zurückgezogen. Die Hauptkritik richtete sich gegen eine angebliche
Verletzung der Vertragsautonomie und eine damit einhergehende Verunsicherung
des Rechtsverkehrs, verbunden mit einer angeblich zu erwartenden Prozessflut.
Die Gralshüter der Privatautonomie sahen die Grundfesten des mehr als 100 Jahre
alten Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ins Wanken gebracht. Die Kritiker
übersehen jedoch, dass das Zivilrecht schon längst kein Reservat mehr ist, in
dem die wirtschaftlich Stärkeren ihre Marktposition in zivileren Formen –
also mittels des Zivilrechts – durchsetzen können.
Die Privatautonomie
ist in unsere durch die Rechtsprechung konkretisierte sozialstaatlich geprägte
Verfassungsordnung eingebunden. Die Privatautonomie und der Grundsatz der
Vertragsfreiheit im Rechtsverkehr müssen somit ihre Grenzen dort finden, wo
diese hehren Grundsätze lediglich der Diskriminierung von Menschen mit
Behinderung dienen. Dies kann die Rechtsgemeinschaft nicht länger hinnehmen.
Die Europäische Union hat bereits im Jahre 2000 zwei
Richtlinien zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erlassen. Diese
beziehen sich auch auf die Gleichbehandlung beim Zugang zu Gütern und
Dienstleistungen, betreffen somit Rechtsgeschäfte, die typischerweise
zivilrechtlicher Natur sind. Wenn auch das Diskriminierungsmerkmal
„Behinderung“ nur in einer Richtlinie zur Gleichbehandlung im Arbeitsrecht
genannt ist, kann dies nicht bedeuten, dass dieses Diskriminierungsverbot nur
im Arbeits-, nicht aber im Zivilrecht gilt. Hiermit würde der sicher nicht
gewollte Eindruck erweckt, eine Diskriminierung im Rechtsverkehr aus Gründen
der Rasse, der Herkunft, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung usw. sei
unzulässig, nicht dagegen eine Diskriminierung aus Gründen der Behinderung.
Bei der Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht kann
das Diskriminierungsmerkmal „Behinderung“ nicht außer Betracht bleiben. Dies
würde der Zielsetzung der Richtlinien, der Durchsetzung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes im Bereich des Wirtschaftslebens, nicht gerecht.
Für den Bereich des Arbeitsrechts sieht § 81 Abs. 2 SGB IX für schwerbehinderte
Arbeitnehmer ein weitreichendes Benachteiligungsverbot vor. Ein Benachteiligungsverbot
im Zivilrecht wäre daher eine Komplettierung des Diskriminierungsschutzes und
bleibt daher unabdingbar.
Peter Dietrich und Klaus Lachwitz, Juristen bei der
Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung.
Quelle: MENSCHEN das Magazin 4/2003