Archiv 2004
Reform der Sozialhilfe im Kontext der Hartz-Gesetze
Eine Novellierung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) und
die Einordnung des BSHG in ein Sozialgesetzbuch (SGB XII) sind seit Jahren
überfällig. Die Offenbarung der geringen Vermittlungsleistungen der Bundesanstalt
für Arbeit und die Hartz-Vorschläge brachten die Regierungskoalition in
Zugzwang, Bewegung in die Arbeitsvermittlung zu bringen. Bereits verschärft
wurden die Auflagen für alle die, die arbeitslos zu werden drohen. Sie müssen
sich sofort um eine Vermittlung kümmern bzw. eigene Bemühungen um Arbeit
vorzeigen. Die Bezugsdauer für Arbeitslosengeld soll auf höchstens ein Jahr,
für über 55-Jährige auf 18 Monate beschränkt werden. Danach soll für diese dann
Arbeitssuchenden, für die jetzigen Arbeitslosenhilfebeziehenden und für
arbeitsfähige Sozialhilfebeziehende das neue Gesetz „Grundsicherung für
Arbeitslose“ (SGB II) zuständig sein.
In Abgrenzung dazu sollen alle übrigen bisherigen
Sozialhilfebeziehende und Menschen in besonderen Lebenslagen dem SGB XII
zugeordnet werden. Für die Durchführung des SGB II ist der Bund bzw. die
Bundesagentur für Arbeit zuständig und Leistungserbringer. Das SGB XII bleibt
kommunale Aufgabe – so will es die Bundesregierung. Ob dies so geregelt
wird, hängt davon ab, ob der Bundesrat zustimmt – und von den
Gemeindefinanzen. Dem entgegen steht ein Gesetzesentwurf der Opposition, die
Kommunen für alle Arbeitslosen in die Verantwortung zu nehmen, ihre
Aufwendungen sollten sie vom Bund erstattet erhalten.
Gleich wie es geregelt wird, Tatsache ist, dass sich hinter
der Reform ein Sozialabbau in nicht einzuschätzender Höhe verbirgt und die
Bedingungen verschärft werden, um Leistungen nach dem Gesetz zu erhalten.
Regierung und Opposition erwarten sich nach kurzer Zeit erhebliche Einsparungen,
obwohl für die Agenturen für Arbeit (AfA) Personalkosten für 11000 Mitarbeiter
und Sachkosten entstehen werden.
Dem Postulat Fördern und Fordern wird nicht genügt, nach dem
Gesetz wird viel von den Arbeitssuchenden gefordert, gleichzeitig reichen die
Mittel zu ihrer Förderung nur für ein Drittel der Arbeitssuchenden. Alle sollen
fit für den Arbeitsmarkt bleiben oder gemacht werden, auch wenn keine
Vermittlungsaussicht besteht, weil Arbeitsplätze fehlen.
Um die neue Grundsicherung für Arbeitssuchende (als
Massengeschäft) für die AfA praktikabler zu machen, ist die Errechnung des
Haushaltsbedarfs vereinfacht und mancher „Zierrat“ aus der Hilfe zum
Lebensunterhalt herausgekürzt worden. Die ursprünglich garantierte
Bedarfsdeckung ist auf eine Pauschale reduziert, Rechtsansprüche auf
Eingliederungsleistungen gibt es dagegen nicht. Integrationsleistungen
orientieren sich am Budget der AfAs – denn für alle ist nicht genug da.
Wenn die Arbeitssuchenden den Anforderungen nicht
nachkommen, kann dies die AfA als fehlende Bereitschaft zur Mitwirkung
definieren und Leistungskürzungen aussprechen. Die sogenannte Umkehr der
Beweislast, d.h. der Nachweis eigener Bemühungen gegenüber einer vielleicht
untätigen AfA (sie hat ja nur für einen Teil der Arbeitssuchenden
Integrationsmittel) hält den Arbeitssuchenden auf Trab, weil seine
Existenzsicherung vom Wohlwollen der AfA abhängt. Sein Recht auf Unterhalt ist
an die Bedingung gekoppelt, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen: für jede
Tätigkeit, zu jedem Lohn, zu jeder Arbeitszeit und auch in großer Entfernung.
Es wird so Manche/r häufig hilflos in den
Beratungsgesprächen und beim Festlegen von Auflagen und Sanktionen am Tisch der
AfA sitzen und vielleicht über selbigen gezogen werden – ein Ombudsmann
als Anwalt dieser Menschen, der Konflikte lösen oder ausgleichend wirken
könnte, ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Mit der neuen Grundsicherung für Arbeitssuchende sind alle
die abgesichert, die wenigstens drei Stunden täglich arbeiten können oder dies
bald wieder tun können. Alle übrigen Hilfebedürftigen beziehen Leistungen nach
dem
- Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung (GSiG)
- und (sofern die
Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind) auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII als letztes Netz
sozialer Sicherung.
Dieses letzte Netz sozialer Sicherung ist das jetzige BSHG,
das in das neue SGB XII eingeordnet werden soll. Lange gerungen wurde darum,
was dieses Gesetzes regeln soll. Der jetzige Gesetzentwurf der Bundesregierung
sieht vor – sofern die Zusammenlegung der Arbeitslosen- und Sozialhilfe
beschlossen wird –, dass es weiterhin eine Hilfe zum Lebensunterhalt und
Hilfen in besonderen Lebenslagen gibt. Aber die Sozialhilfe für große Haushalte
soll geringer ausfallen, das Wie ist noch verschleiert. Die Bedarfsdeckung ist
mit einer zu geringen Pauschale für einmalige Leistungen ausgehebelt. Die
Leistungen nach ALG II beziehungsweise der HLU nach SGB XII sind für die
gleiche Haushaltskonstellation nicht gleich hoch. Und das persönliche Budget
für Menschen mit Behinderungen ist derzeit noch „eine Katze im Sack“, weil
keine Leistungen in Geldwert festgelegt sind.
Alfred Schleimer arbeitet beim Deutschen Caritasverband in
der Stabsstelle Recht / Arbeitsstelle Armutsfragen
Quelle: MENSCHEN das Magazin 3/2003